(1) Das Land Südtirol fördert das Recht auf Hochschulbildung durch:
(2) Die Maßnahmen richten sich an Studierende, die für Studiengänge an universitären Einrichtungen und Fachhochschulen mit Sitz in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraums, in der Folge als "Universitäten" bezeichnet, eingeschrieben sind.
(3) Die Einschränkung laut Absatz 2 findet auf die Leistungen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), d), i), k) und m) keine Anwendung.