(1) Zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 16 und 17 wird zu Lasten des Finanzjahres 2003 die Gesamtausgabe von 80.000 Euro genehmigt, welche durch den im Sammelfonds für neue Gesetzgebungsmaßnahmen des Ausgabenvoranschlages des Haushaltes für das Finanzjahr 2003 zu diesem Zweck eingetragenen Betrag (Haushaltsgrundeinheit 27115.00) finanziell gedeckt wird. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Finanzjahre werden mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.
(2) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt wird ermächtigt, gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, die nötigen Änderungen zum Haushalt 2003 mit Dekret durchzuführen.