(1) Die in das Landesberufsverzeichnis eingetragenen Skilehrer, die sich der Verletzung der beruflichen Pflichten oder der in diesem Gesetz vorgesehenen Verhaltensvorschriften schuldig machen, unterliegen folgenden Disziplinarmaßnahmen:
(2) Die Disziplinarstrafen werden, nach förmlicher Vorhaltung der Anschuldigungen und unter Beachtung der Prinzipien der Anhörung und der Verteidigung, vom Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder verhängt; der Betroffene kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einlegen. Die Einbringung der Beschwerde setzt die Vollstreckbarkeit der Disziplinarstrafe bis zur Entscheidung der Landesregierung aus.
(3) Die von der Landesberufskammer getroffenen Maßnahmen sind, mit Ausnahme jener in Disziplinarsachen, endgültig und können vor dem zuständigen Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. März 1991, Nr. 81, angefochten werden.