(1) Das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen ist bei der Landesabteilung Landwirtschaft errichtet. Es hat den Zweck, alle auf dem Landesgebiet tätigen landwirtschaftlichen Unternehmen, deren Eigenschaften und ihre Änderungen zu erfassen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich und Teil des landwirtschaftlichen Informationssystems. Inhalt und Führung des Verzeichnisses werden mit Durchführungsverordnung geregelt.7)