(1) Die Landesregierung kann einzelnen oder zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmern sowie Milchverarbeitungsgenossenschaften und ihren Vereinigungen Beiträge für die Einführung, Steigerung und Erhaltung eines Standards, der die Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten sichert, sowie für die Beratung der Milchproduzenten gewähren.