(1) Die Zuweisung und Übertragung der wie auch immer verfügbaren Milchquoten sowie die Modalitäten bezüglich der Superabgabe werden mit Durchführungsverordnung in Übereinstimmung mit den geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der auf Landesebene den einzelnen Produzenten zugewiesenen Milchmengen geregelt.8)