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In vigore al: 19/04/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 78/ter (Förderungen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge)     delibera sentenza

(1)Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerabzüge werden Förderungen für private Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der bereits für das Jahr 2014 geschätzte Beitrag in Höhe von 12.000.000,00 Euro, wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro und für das Jahr 2016 in Höhe von 15.000.000,00 Euro geschätzt. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) festlegen, sowie die Verwaltung derselben mittels Konvention an private und öffentliche Rechtsträger übertragen. Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Absatz ergeben, erfolgt durch einen Teil der Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8.166) 167) 

(2)  Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014, 2015 und 2016 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt. 168)

(3) Die, in Folge der im Absatz 1 gewährten Förderungen, abgeschlossenen Darlehensverträge werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, dem auch die Verwahrung dieser Verträge obliegt, oder von einem von ihm beauftragten Funktionär beurkundet. 169)

massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1315 - Geförderter Wohnbau. Genehmigung Muster Darlehensvertrag betreffend die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge
massimeBeschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691 - Geförderter Wohnbau. Finanzierungen von Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge. Genehmigung der Kriterien (abgeändert mit Beschluss Nr. 1436 vom 02.12.2014)
166)
Art. 78/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
167)
Art. 78/ter Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
168)
Art. 78/ter Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
169)
Art. 78/ter Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.