In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 78 (Auszahlungsmodalitäten)

(1) Die Auszahlungsmodalitäten der in diesem Abschnitt vorgesehenen einmaligen Beiträge werden mit Durchführungsverordnung geregelt. In der Durchführungsverordnung ist vorzusehen, daß gegen Vorlage einer geeigneten Sicherstellung, die von Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 vorgesehenen einmaligen Beiträge auch vor der Anmerkung der in Absatz 1 desselben Artikels erwähnten Bindung ausbezahlt werden können.