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In vigore al: 19/04/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 148 (Maßnahmen zugunsten der ladinischen Sprachgruppe)  delibera sentenza

(1) Um den Abbau des Guthabens der ladinischen Sprachgruppe auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaues zu ermöglichen, stellt die Landesregierung im Einsatzprogramm laut Artikel 6 Beträge bereit, die für die Wiedergewinnung der "Viles" in den Gemeinden des Gadertales sowie für die Errichtung von Arbeiter- und Studentenwohnheimen in ladinischen Gemeinden und in den Gemeinden Bozen, Brixen und Bruneck bestimmt sind.247)

(2) Die Durchführung der städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen in den "Viles" obliegt den Gemeinden. Für diesen Zweck müssen für die "Viles" Wiedergewinnungspläne oder Durchführungspläne erstellt werden. In Abweichung von den Bestimmungen laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bleiben für die "Viles" die Landschaftsschutzbindungen aufrecht. Beschränken sich die geplanten städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen ausschließlich auf die Modernisierung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, wird von der vorherigen Genehmigung eines Wiedergewinnungsplanes bzw. Durchführungsplanes abgesehen.

(3) Die von Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Beiträge werden auch für die Erstellung der Wiedergewinnungspläne und Durchführungspläne gewährt.

(4) Der Bau der Arbeiter- und Studentenwohnheime wird in das Bauprogramm des Wohnbauinstitutes aufgenommen. Mit der Durchführung der Bauarbeiten und mit der Führung dieser Arbeiter- und Studentenwohnheime kann auch aufgrund einer Vereinbarung mit dem Wohnbauinstitut eine örtliche Genossenschaft oder Gemeinschaft ohne Gewinnzwecke betraut werden, deren Satzungsziele die Wohnungs- und Arbeitsprobleme der Ladiner beinhalten.248)

(5) Werden für die Errichtung von Arbeiter- und Studentenwohnheimen bestehende Gebäude erworben, darf der Kaufpreis nicht höher sein als die vom Schätzamt des Landes gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festgesetzte Enteignungsentschädigung.249)

massimeBeschluss Nr. 1858 vom 22.11.2010 - Geförderter Wohnbau - Artikel 103 und 148 des Landesgesetzes vom 17 Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien für die Zuweisung der Kleinwohnungen im Arbeiter- und Studentenwohnheim für die ladinische Sprachgruppe in der Gemeinde Bozen - Widerruf und Ersetzung der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1757 vom 23. Mai 2005 genehmigten Kriterien
247)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
248)
Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 41 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
249)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 41 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.