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In vigore al: 19/04/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 142/bis (Übergangsbestimmungen zu Artikel 62)  delibera sentenza

(1) Alle Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für den Grundwohnungsbedarf waren, unterliegen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen der Artikel 62, ausgenommen Absatz 5, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69 und 70 sowie der Artikel 84, 85 und 86.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Wohnungen wird im Falle der Ermächtigung zur Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung laut dem ursprünglichen Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, oder laut Artikel 63 zu Lasten der neuen Wohnung die ursprüngliche Bindung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, angemerkt.

(3) Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat für Wohnungsbau für Gesuche um Wohnbauförderung, die vor dem 27. Jänner 1999 eingereicht wurden, Ausnahmen von der Beschränkung der Höhe der hypothekarischen Belastung, wie sie von Artikel 62 Absatz 5 vorgesehen ist, gewähren.243)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 383 vom 20.08.2004 - Widerruf der Wohnbauförderung - zusätzliche Geldstrafe - Relevanz des subjektiven Elementes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 20.08.2004 - Edilizia abitativa agevolata - violazione di obblighi del beneficiario - contravvenzioni e revoca delle agevolazioni - successione delle leggi nel tempo
243)
Art. 142/bis wurde eingefügt durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.