(1) Die Klassifizierung der Gemeindestraßen wird mit Beschluß des Gemeinderates verfügt.
(2) Der Beschluss wird 15 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Gemeinde ausgehängt und auf den Web-Seiten des Landes, die den Straßen gewidmet sind, veröffentlicht.3)