(1) Das Land und die Träger der Sozialdienste unterstützen die Tätigkeit der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen.
(2) Die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen tragen zur Verwirklichung der Ziele der Sozialdienste bei und können mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen, Verträge und Arbeitsübereinkommen abschließen.
(3) Das Land kann den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen Beiträge für Investitions- und für Betriebskosten gewähren.
(4) Die Führung der Dienste und die Durchführung der Sozialhilfetätigkeit durch die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der Kriterien und der Führungsstandards, die die einschlägigen Landesgesetze vorsehen.38)