Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1987, Nr. 47.
Der Titel wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.
(1) Eine Häufung der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen mit den in den einzelnen Bereichen vorgesehenen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen ist nur für den Teil der Investition möglich, der die gemäß Artikel 2 tatsächlich zugelassene Schadenssumme überschreitet.