(1) Die von den im Artikel 3 erwähnten Organisationen getätigten Flugrettungseinsätze gehen, in dem Umfang wie es in den folgenden Absätzen festgelegt ist, zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes.5)
(2) Die Landesregierung legt jährlich unter Berücksichtigung der Betriebs- und Tilgungskosten den allumfassenden Flugpreis pro Minute fest.5)
(3)6)
(4) Bei unnotwendigen Anforderungen eines Rettungshubschraubers, die ohne Einfluß des Transportierten getätigt werden sowie bei Unglücksfällen mit Verschulden Dritter, übernimmt die Landesverwaltung die Transportkosten, wobei sie sich in beiden Fällen das Rückgriffsrecht vorbehält.
(5) Die Kosten für Verlegungsflüge bei lebensbedrohenden Fällen gehen zu Lasten der Landesverwaltung, wenn sie vom behandelnden Krankenhausarzt beantragt werden.