(1) Dieses Gesetz regelt die Jagdausübung und deren Überwachung und umfaßt den natürlichen und ausgewogenen Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung eines angemessenen Wildbestandes sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen von Wild- und Jagdschäden im Interesse der Allgemeinheit und sorgt für deren Vergütung.
(2) Im Wildbereich vollzieht dieses Gesetz weiters die Richtlinien 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten3), 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie 1999/22/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos.4)