Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1986, Nr. 18.
(1) Selbstständig Beschäftigte, Einzelunternehmer und Freiberufler müssen der Autonomen Provinz Bozen den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit mitteilen.
(2) Die Mitteilungspflicht laut Absatz 1 gilt auch für Gesellschafter, die Arbeitsleistungen in das Unternehmen einbringen, sowie für im Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder. In diesen Fällen ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens zur Mitteilung verpflichtet.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn bereits andere vom Gesetz vorgesehene Körperschaften über dieselben Daten verfügen, sowie für Mitarbeiter gemäß Artikel 74 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung.
(4) Wer der Mitteilungspflicht laut den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zehn Tagen nachkommt, wird mit einer Geldbuße von 50,00 Euro bis 150,00 Euro für jede nicht gemeldete Person bestraft. 4)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.