Kundgemacht im A.Bl. vom 25. März 1986, Nr. 13.
(1) Antragsberechtigte Träger, die beabsichtigen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und ohne den entsprechenden Zuschuß von seiten des Landes Arbeitslose einzusetzen, können beim Landesrat für Arbeit um Genehmigung des Vorhabens ansuchen.
(2) Das entsprechende Ansuchen, welches mit den Unterlagen laut Artikel 4 zu versehen ist, ist beim Landesamt für Arbeitsmarkt einzureichen. Die im vorhergehenden Absatz genannte Genehmigung gilt als erteilt, wenn sich der Landesrat nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Vorlage des Antrages äußert. In diesem Fall hat der Direktor des Landesamtes für Arbeitsmarkt auf dem Ansuchen einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
(3) Was die Entlohnung der Arbeitnehmer betrifft, werden - soweit möglich - die Bestimmungen dieses Gesetzes angewandt.