(1) Die Autonome Provinz Bozen errichtet innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beratungsdienst für Familien, Paare und Einzelpersonen; die Beratung soll alle Probleme umfassen, denen die Ratsuchenden gegenüberstehen, und zwar besonders solche auf dem Gebiet der Erziehung zu einer verantwortungsbewußten Vater- bzw. Mutterschaft sowie hinsichtlich der Mittel, die geeignet sind, die Vater- bzw. Mutterschaft verantwortungsbewußt zu gestalten.
(2) Die genannte Einrichtung hat die ethische Einstellung des Bürgers zu respektieren und seine geistige und körperliche Unversehrtheit zu wahren.
(3) Auf den Zugang zum Dienst und die Bezahlung der Sozialhilfeleistungen wird Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, angewandt. Auf den Zugang zu den gesundheitlichen Leistungen und eine allfällige Beteiligung an den Kosten für Arzneimittel sowie für Diagnosen oder fachärztliche Leistungen werden die im Bereich Gesundheitswesen geltenden Rechtsvorschriften angewandt.2)
(4) Die Beratungsstellen können - außer vom Landesausschuß - auch von den Gemeinden oder Gemeindekonsortien, die zu diesem Zweck einen eigenen Verwaltungsausschuß zu ernennen haben, errichtet und geführt werden.
(5) Familienberatungsstellen können auch von privaten Einrichtungen oder Vereinen, die Ziele auf den Gebieten des Sozial-, Gesundheits- und Fürsorgewesens verfolgen und ohne Gewinnabsichten arbeiten, errichtet und geführt werden; sie müssen zuvor vom Landesausschuß geeignet erklärt werden, diese Tätigkeit im Sinne der in diesem Gesetz enthaltenen Grundsätze auszuüben.
(6) Jede Beratungsstelle muß die Beratung der Ratsuchenden in ihrer Muttersprache gewährleisten.
(7) Bei der Durchführung der Reform des Gesundheitswesens ist die Tätigkeit der Familienberatungsstellen in die Strukturen der Einheiten für Sozial- und Gesundheitswesen einzubauen.