Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Alle von Landesgesetzen vorgesehenen Pensionsansprüche der Landesbediensteten in bezug auf den bei der Verwaltung geleisteten Dienst, einschließlich des in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, angeführten, gelten auch für die auf Grund dieses Gesetzes in den Landesstellenplänen eingestuften Bediensteten und zwar für alle Dienste bei der Herkunftskörperschaft und beim Land, sofern diese auf Grund der einschlägigen Bestimmungen zusammengelegt werden können.
(2) In gleicher Weise gilt der bei der Herkunftskörperschaft geleistete Dienst für die Gewährung der Abfertigung im Sinne der entsprechenden Landesbestimmungen sowie der Bestimmungen von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7 und von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11.