Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Alle Funktionen und Befugnisse, die im Gesetz vom 10. Dezember 1925, Nr. 2277, und seinen Änderungen und Ergänzungen vorgesehen sind und die nicht auf Grund anderer Bestimmungen an Gebietskörperschaften übergegangen sind, werden vom Landesausschuß übernommen.
(2) Was die Betreuung von Minderjährigen und von bedürftigen Schwangeren angeht, so werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 20, angewandt.
(3) Die Einrichtungsgegenstände und die Ausstattung jener Beratungsstellen des - nunmehr aufgelösten - Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind, die sich im Bereich der Provinz befinden, gehen auf die Autonome Provinz Bozen über.