Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Zur Durchführung der von Artikel 1 Buchstabe n) vorgesehenen Aufgaben stellt die Anstalt je einen Bediensteten der gehobenen und der einfachen Laufbahn ein.
(2) Den Bediensteten der Anstalt wird der mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben verbundene Dienst, den sie beim Staat, beim Land, bei beliebig benannten landeseigenen Betrieben oder bei öffentlichen Körperschaften geleistet haben, für den Aufstieg in der Laufbahn im Rahmen der Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze anerkannt.