(1) Unbeschadet der in den Artikeln 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen wird nach Ablauf der für die Bezahlung festgesetzten Frist zur Eintreibung der geschuldeten Beträge auf Verlangen der Verwaltung die Zwangsvollstreckung gemäß den Bestimmungen des mit gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, genehmigten vereinheitlichten Textes über die Zwangseintreibung der Vermögenseinnahmen des Staates und der anderen öffentlichen Körperschaften vorgenommen.17)
(2) Bei verspäteter Zahlung wird der geschuldete Betrag um einen prozentuellen Anteil erhöht, der dem doppelten gesetzlichen Zinssatz entspricht, und zwar ab dem Tag, an dem die Strafe eingefordert werden kann, bis zu jenem, an dem die Steuerrolle dem Eintreibungskonzessionär übermittelt wird. Diese Erhöhung absorbiert eventuelle Zinsen, die in den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.18)