(1) Zur Deckung der laufenden Ausgaben des Institutes, die in Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sorgt die Landesregierung dafür, daß jährlich ein Betrag von mindestens 30 Millionen Lire im Haushaltsvoranschlag ausgewiesen wird.
(2) Die im Haushalt ausgewiesenen und innerhalb des Finanzjahres nicht zweckgebundenen Mittel verbleiben unter den Rückständen und können innerhalb der Fristen gemäß Artikel 36 des königlichen Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, mit Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 1964, Nr. 62, verwendet werden. 4)