(1) Die Beschlüsse über den Haushaltsvoranschlag, die allfälligen Haushaltsänderungen und die Jahresabschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Haushaltsvoranschlag für das jeweils folgende Haushaltsjahr ist bis 30. September und die Jahresabschlußrechnung für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr bis 30. April vorzulegen; die Abschlußrechnung ist mit dem Bericht der Rechnungsprüfer zu versehen.
(3) Der Institutsrat kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn er gegen die statutarischen Ziele handelt, gegen Gesetze oder Verordnungen grob verstößt oder wenn er wegen Rücktritts oder wegen der Unmöglichkeit der Bildung einer Mehrheit nicht funktionsfähig ist. Im Falle der Auflösung ernennt die Landesregierung einen Kommissär. Der neue Institutsrat ist innerhalb der folgenden sechs Monate zu ernennen. 3)