(1) Bei Abweisung der Beschwerde nach Artikel 8 kann der Betroffene binnen zehn Tagen nach der Mitteilung bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichts Rekurs einbringen, um den Akt, die Maßnahme, die Mitteilung oder die Zustellung wegen Verletzung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 durch das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen für nichtig erklären zu lassen.
(2) Der Rekurs kann auch mündlich bei der Kanzlei eingebracht werden, die hierüber eine Niederschrift aufzunehmen hat; der Präsident der Autonomen Sektion setzt mit Verfügung die Verhandlung fest, in der der Rekurs behandelt wird.
(3) Der Rekurs kann auf die gleiche Art und Weise auch von den im Artikel 92 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Rechtsträgern und nach den dort festgelegten Voraussetzungen eingebracht werden.
(4) Der Rekurs ist zusammen mit der entsprechenden Verfügung spätestens zehn Tage vor der Verhandlung dem belangten Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen sowie dem Rekurswerber mitzuteilen.
(5) Die Parteien können auch persönlich vor der Sektion auftreten und bis spätestens fünf freie Tage vor der Verhandlung Eingaben vorlegen. Die Sektion hat innerhalb von sechzig Tagen nach der Einbringung des Rekurses in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhören der Parteien, sofern diese erschienen sind, zu entscheiden.
(6) Erklärt die Sektion den angefochtenen Akt für nichtig, so hat sie auch von Amts wegen festzulegen, ob sich die Nichtigkeit auf bestimmte Akte erstreckt, die damit zusammenhängen oder sich daraus ergeben. Das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen hat innerhalb von zwanzig Tagen nach Mitteilung der Entscheidung den für nichtig erklärten Akt neu zu erlassen.
(7) Die Sektion hat in jedem Fall der unterlegenen Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen.
(8) Die Verfahrensunterlagen sind von Kanzleispesen, Stempelgebühren, Abgaben und sonstigen Gebühren befreit.
(9) Die den Gebrauch der Sprache betreffenden Beschwerden dürfen nicht zusammen mit anderen Anfechtungsgründen vorgebracht werden.