(1) Der im Sinne des Legislativdekrets des provisorischen Staatsoberhauptes vom 16. Mai 1947, Nr. 555, eingerichtete Sonderstellenplan für den Unterricht der zweiten Sprache wird aufgelöst.
(2) Die Grundschullehrer, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dekretes dem im vorstehenden Absatz genannten Stellenplan angehören, werden von Amts wegen auch in Überschreitung des Stellenplanes in die Stellenpläne nach Artikel 13 Buchstaben c) und d) dieses Dekretes je nach Sprachgruppenzugehörigkeit eingetragen.
(3) Die Stellen im Stellenplan nach Artikel 13 Buchstabe d) werden alle zwei Jahre im Ausmaß eines Anteiles von 10% der Gesamtzahl der verfügbaren Stellen ausgeschrieben.
(4) Neben diesen Wettbewerben werden weitere 5% der verfügbaren Stellen des Stellenplanes nach Artikel 13 Buchstabe d) durch Zuweisung von Lehrern des Stellenplanes nach Buchstabe b) desselben Artikels besetzt, die in einem Prüfungsgespräch vor einer eigens ernannten Kommission die Kenntnis der Didaktik für den Unterricht der zweiten Sprache nachweisen.
(5) Für den Unterricht der zweiten Sprache in den Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache der Provinz Bozen werden die Lehrer italienischer Muttersprache, die bereits in den obgenannten Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache die zweite Sprache unterrichtet haben, so lange eingesetzt, bis die Stellen des entsprechenden Stellenplanes in der Weise besetzt werden, die in den zwei vorstehenden Absätzen angegeben ist.
(6) Die Gewinner der Wettbewerbe nach Absatz 3 und die Lehrer nach Absatz 4 werden den Dienstorten zugewiesen, in denen die Lehrer italienischer Muttersprache mit einer geringeren Zahl an Dienstjahren im Unterricht der zweiten Sprache in den Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache Dienst leisten.