(1) Der Vorsitz jeder Kommission wird, abwechselnd für jede Prüfungssession, von einem Kommissionsmitglied italienischer Muttersprache und von einem Kommissionsmitglied deutscher Muttersprache übernommen.7)
(2) Um die Prüfung zu bestehen, muß der Bewerber die Stimmenmehrheit der Kommissionsmitglieder erlangen.
(3) Die Kommissionen stellen Bescheinigungen über die Kenntnis der beiden Sprachen aus, die sich auf die Ausbildungsnachweise beziehen, die für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in den verschiedenen Funktionsrängen oder wie auch immer bezeichneten Kategorien vorgesehen sind, und zwar:
- Abschlußzeugnis der Grundschule,
- Abschluß der Sekundarschule 1. Grades,
- Abschluß einer Sekundarschule 2. Grades,
- Doktorat. 8)
(4) Der Bewerber kann, unabhängig vom Besitz des entsprechenden Ausbildungsnachweises, die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen, bezogen auf die Ausbildungsnachweise laut Ziffern 1 und 2 des vorstehenden Absatzes, nach Vollendung des 14. Lebensjahres und die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen, bezogen auf die Ausbildungsnachweise laut Ziffern 3 und 4, nach Vollendung des 17. Lebensjahres ablegen.8)
(5)8)9)
(6) Die Betrauung mit wie immer benannten höheren Amtsbefugnissen, für die eine höhere Ausbildung vorgesehen ist, erfordert den Besitz der Bescheinigung über die dieser Ausbildung entsprechende Kenntnis der beiden Sprachen.8)
(7) Unbeschadet der Bestimmungen laut vorstehendem Absatz gilt die für den Zugang von außen zur angestrebten Funktionsebene oder zum angestrebten Berufsbild erforderliche Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache für das entsprechende Abschlußzeugnis oder für eine höhere Ausbildung als Bewertungstitel bei den internen Wettbewerben oder ähnlichen Verfahren bzw. für den Aufstieg in höhere Funktionsränge, die mit Maßnahmen des Regierungskommissärs verfügt werden. Die diesem Titel zuzuweisende Mindestpunktzahl beträgt fünfzehn Prozent der insgesamt zuweisbaren Punktzahl.10)