(1) Durch allfällige finanzielle Maßnahmen des Staates für Bauten, die in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fallen, werden die Befugnisse der Region oder der Provinzen auf dem Sachgebiet der Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt.
(2) Werden den Provinzen Funktionen übertragen, die die Errichtung von in die Zuständigkeit des Staates fallenden öffentlichen Bauten betreffen, so nehmen die Provinzen die erforderlichen Enteignungen und die notwendige Einräumung von Zwangsrechten im Namen und im Auftrag des Staates vor, und zwar unter Beachtung der geltenden Regelung für öffentliche Bauten eigener Zuständigkeit.
(3) Falls die autonomen Provinzen Trient und Bozen zum Zwecke örtlichen Ausgleiches mit Gesetzen die Ergänzung der Entschädigungen, die der Staat infolge von Enteignung und Einräumung von Zwangsrechten für die Ausführung von in seine Zuständigkeit fallenden Bauten schuldet, bis zu dem in ihren Bestimmungen festgesetzten Ausmaß vorsehen, so wird die Ermächtigung zur unmittelbaren Zahlung der Entschädigung im Sinne des Gesetzes vom 20. März 1968, Nr. 391, der örtlich zuständigen Provinz übermittelt.2)
(4) Nach Berechnung der anzuwendenden Ergänzung überweist die Provinz binnen 60 Tagen nach Erhalt der Ermächtigung gemäß dem vorstehenden Absatz den Betroffenen die um den Ergänzungsanteil der Provinz erhöhte staatliche Entschädigung und teilt der zuständigen staatlichen Stelle zum Zwecke der Ausstellung des Enteignungsdekretes die entsprechenden Daten mit.2)
(5) Die Ausgabe für die Liquidation des wie oben festgesetzten Gesamtbetrages geht zu Lasten der örtlich zuständigen Provinz, wobei die Vergütung von seiten des Staates für die von diesem bestimmte Entschädigung unbeschadet bleibt.2)
(6) Falls die Provinz nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen ergreift, so überweisen die staatlichen Ämter die Enteignungsentschädigung unmittelbar, wobei es der Provinz unbenommen bleibt, ihre Ergänzungsmaßnahme zu treffen.2)