(1) Vorbehaltlich eines anderen Finanzierungssystems auf Grund der allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaftsprogrammierung weist das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk den Provinzen Trient und Bozen Anteile der im Staatshaushalt zur Durchführung von Staatsgesetzen eingetragenen Jahresansätze zu, die Finanzierungshilfen zur Förderung der Industrie vorsehen. Die Anteile werden nach Einholen der Stellungnahme der Provinz, unter Berücksichtigung der Höhe der im Staatshaushalt eingetragenen Ansätze und der Bedürfnisse der Bevölkerung der Provinz festgesetzt. Die zugewiesenen Beträge werden im Einvernehmen zwischen dem Staat und der Provinz verwendet. Sofern der Staat in den Provinzen Trient und Bozen in Durchführung der gesamtstaatlichen außerordentlichen Pläne für den Schulbau eigene Mittel einsetzt, werden sie im Einvernehmen mit der Provinz verwendet.
(2) Die Provinz Bozen setzt die im Haushalt zu Zwecken der Fürsorge sowie zu sozialen und kulturellen Zwecken bestimmten eigenen Mittel im direkten Verhältnis zur Stärke und mit Bezug auf das Ausmaß des Bedarfes einer jeden Sprachgruppe ein; ausgenommen sind außerordentliche Fälle, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen erheischen.
(3) Die Provinz Trient sichert die Bereitstellung von genügend Mitteln, um den Schutz und die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entfaltung der in der Provinz wohnhaften Ladiner, Fersentaler und Zimbern unter Berücksichtigung ihrer Anzahl und ihrer besonderen Erfordernisse fördern zu können.7)