(1) Bezüglich der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Verlängerung ihrer Dauer haben die gebietsmäßig zuständigen Provinzen das Recht, bis zur Abgabe der endgültigen Stellungnahme des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten jederzeit ihre Bemerkungen und Einsprüche vorzulegen.
(2) Die Provinzen haben außerdem das Recht, gegen das Konzessions- und das Verlängerungsdekret beim Obersten Gericht für öffentliche Gewässer Beschwerde zu erheben.
(3) Die gebietsmäßig zuständigen Landeshauptleute5) oder deren Bevollmächtigte werden eingeladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten teilzunehmen, in denen die im ersten Absatz genannten Verfügungen behandelt werden.
(4) Das zuständige Ministerium trifft die Verfügungen, die die Tätigkeit der "Nationalen Körperschaft für Elektroenergie" (ENEL) in der Region betreffen, nach Einholen der Stellungnahme der betroffenen Provinz.