(1) Die Körperschaften, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Adaptierungspläne für die öffentlichen Gebäude laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, eingereicht haben, müssen keinen neuen Adaptierungsplan vorlegen.
(2) Die Gebäude, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Anforderungen des Ministerialdekrets vom 14. Juni 1989, Nr. 236, erfüllen, sind nicht in den Adaptierungsplan laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, aufzunehmen.
(3) Die im Adaptierungsplan laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr.7, vorgesehenen Eingriffe müssen innerhalb von fünf Jahren nach Vorlage dieses Planes ausgeführt werden. Die Prioritäten der Eingriffe werden mit Maßnahme der jeweiligen Körperschaft festgelegt.
(4) In Anwendung der technischen Vorschriften dieser Verordnung auf den Straßenbereich müssen die Vorschriften des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, und des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, eingehalten werden.
(5) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 unterliegen die privaten, öffentlich zugänglichen oder allgemein genutzten Baueinheiten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen und wofür innerhalb von sechs Monaten ab dem genannten Zeitpunkt eine Änderung der Zweckbestimmung ohne Ausführung von Bauarbeiten beantragt wird, nicht den Vorschriften über die Zugänglichkeit.