(1) Artikel 60 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 14. Jänner 1992, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 60
Aufzüge
(1) In mehrgeschossigen Gebäuden ist ohne Ausnahme ein behindertengerechter Aufzug vorzusehen, sofern folgende Räume nicht ebenerdig und stufenlos erreichbar sind:
(2) Abmessungen des Fahrstuhls:
(3) Für die Aula Magna gelten die Bestimmungen laut Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5.
(4) Für die Turnhalle gelten die Bestimmungen laut Artikel 15 Absatz 5.“