(1) Rolltreppen gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht benutzbar und sind demnach nur dann zulässig, wenn eine andere Hebevorrichtung wie etwa ein Aufzug, eine Hebebühne oder ein Treppenlift vorhanden ist.
(2) Die Rolltreppen müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und mit synchron laufenden Handläufen in einer Höhe zwischen 0,95 und 1,05 m ausgestattet sein.
(3) Es müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, den blinden oder sehbehinderten Personen die Nutzung der Rolltreppe zu erleichtern.
(4) Für die Merkmale der Rolltreppen gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Maschinenrichtlinie.