(1) In allen öffentlichen Gebäuden und öffentlich zugänglichen Privatgebäuden muss die Benutzbarkeit der einzelnen Geschosse durch mindestens einen Aufzug mit folgenden Merkmalen gewährleistet sein:
(2) In neuen Wohnbauten muss der Aufzug folgende Merkmale aufweisen:
(3) Bei adaptierten Gebäuden muss der Aufzug - sofern keine größeren Fahrkörbe installiert werden können - folgende Merkmale aufweisen:
(4) In allen in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen muss der Aufzug außerdem folgende Merkmale aufweisen:
(5) Für die Aufzüge gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Norm UNIEN 81-70, in geltender Fassung.