(1) Bei Treppen in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden sind beidseitig der Treppen Handläufe anzubringen. Für die technischen Eigenschaften der Brüstungen und Handläufe gilt die UNI-Norm 10809, in geltender Fassung.
(2) Die Treppen laut Absatz 1 und laut Artikel 36 Absatz 1 müssen mit einem in einer Höhe von 0,95 bis 1,05 m montierten Handlauf versehen werden. Der Handlauf darf im Übergang von einem Treppenlauf zum nächsten nicht unterbrochen werden. Die Brüstungen entlang der Treppen müssen, einschließlich Handlauf, 1,00 m hoch sein; sie dürfen für eine Kugel mit 10 cm Durchmesser nicht durchdringbar sein. Bei allfälligen Unterbrechungen müssen die Handläufe um 30 cm über die An- und Austrittsstufe verlängert und mit der Mauer verbunden werden.
(3) Im Falle von Fenstern mit Glasbrüstung muss diese ab 60 cm vom Boden durchsichtig sein, um sitzenden Personen die Sicht nach außen zu ermöglichen. Für Handläufe, Geländer und Brüstungen wird auf die geltenden technischen Vorschriften im Bereich der Sicherheit verwiesen; insbesondere gilt die UNI-Norm 10809, in geltender Fassung.