(1) Um den Zugang zu den Gebäuden zu erleichtern, sind Flächen, Durchgänge oder Außentüren vorzusehen, die mit den Gehwegen niveaugleich bzw. durch Rampen mit diesen verbunden sind.
(2) Die Zugänge müssen eine lichte Mindestbreite von 0,90 m haben.
(3) Für die Öffnung und Schließung der Eingangstüren muss ein Kraftaufwand von maximal 60 N (6 kg) ausreichen; die Türschließer sind mit einer Verzögerung zu versehen.
(4) Eventuelle automatische Öffnungs- und Schließsysteme müssen zeitverzögert sein, damit auch Rollstuhlfahrende mühelos die Türen benützen können.
(5) Zu vermeiden sind Drehtüren, Türen ohne Schließverzögerung sowie verglaste Zugänge ohne die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen.
(6) Die Bereiche vor und hinter Gebäudeeingängen müssen eben und mit diesen niveaugleich sein; außerdem müssen sie die Mindestabmessungen von 1,50 x 1,50 m haben und witterungsgeschützt sein.
(7) Der Zugang zum Gebäude und der Ausgangspunkt der Vertikalverbindungen müssen niveaugleich oder durch eine Rampe verbunden sein, die nach Möglichkeit durch eine Treppe ergänzt ist.