(1) Für die in Artikel 2 genannten Außenflächen der Gebäude gilt die Voraussetzung der Benutzbarkeit als erfüllt, wenn mindestens ein Zugangsweg zum Gebäude vorhanden ist, der auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten selbständig benützt werden kann.
(2) Damit die Zufahrten, die Parkplätze sowie die Einrichtungen auf den Außenflächen vom Haupteingang des Gebäudes oder, im Falle der Betriebe laut den Artikeln 12 und 13, auch von einem gleichwertigen Eingang her mühelos erreichbar sind, muss mindestens ein Gehweg benutzbar sein, der vorzugsweise eben und möglichst einfach hinsichtlich der Hauptzugangsrichtungen verläuft.
(3) Zu vermeiden sind gewundene Wege, Verengungen, die die lichte Breite auf weniger als 0,90 m verringern, Stadtmöblierung oder Pfosten, die bei ungünstigem Standort eine Gefahr darstellen können, sowie entlang des Weges in der Oberfläche eingebaute Roste, deren Maschenweite und Stäbe nicht den Anforderungen laut Artikel 21 Absatz 4 entsprechen.
(4) Auf der gesamten Länge des Wegverlaufs dürfen bis zu einer Mindesthöhe von 2,10 m vom Boden keinerlei Hindernisse wie etwa Hinweisschilder oder aus den Gebäuden herausragende Teile vorhanden sein, die vorbeigehende oder vorbeifahrende Personen gefährden können.
(5) Alle 10 Laufmeter sind ebene Wegerweiterungen von mindestens 1,50 x 1,50 m als Wendeplätze für Rollstuhlfahrende vorzusehen.
(6) Absätze, die nicht durch Rampen überwunden werden, dürfen höchstens 2,5 cm hoch sein; ferner müssen sie abgerundet bzw. abgefasst sein.
(7) Eventuelle Höhenunterschiede müssen durch Rampen überwunden werden, die die Neigungen und Merkmale laut Artikel 20 aufweisen.
(8) Die Querneigung darf nicht größer als ein Prozent sein.
(9) Der Bodenbelag des Gehwegs muss rutschfest sein, den einwandfreien Abfluss des Regenwassers gewährleisten und so beschaffen sein, dass keinerlei Hindernisse oder Unannehmlichkeiten bei der Fortbewegung auftreten.