(1) Bei besonderen Beförderungsmitteln im Personenverkehr wie Seilbahnen, Standseilbahnen und Zahnradbahnen sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit diese Anlagen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten benützt werden können.
(2) In den Seilbahn-, Standseilbahn- und Zahnradbahnstationen müssen sämtliche Dienste für Fahrgäste benutzbar sein.
(3) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.