(1) Es wird entweder ein Gehsteig angefahren, wenn eine Haltestelle in dessen Nähe vorgesehen ist, oder eine Haltestelleninsel, wenn das Fahrzeug in der Straßenmitte hält. Der Anfahrweg muss so beschaffen sein, dass der Busfahrer bzw. die Busfahrerin dicht am Gehsteig und parallel dazu halten kann. Hält das Fahrzeug in der Straßenmitte, so muss die Strecke zwischen Gehsteig, Straßenüberquerung und Haltestelleninsel die Eigenschaften eines Gehweges aufweisen.
(2) Alle Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel müssen mit einem für den Aufenthalt von Personen geeigneten, gemäß Artikel 53 gekennzeichneten, vom Straßenverkehr abgeschirmten und beleuchteten Verweilplatz ausgestattet sein.
(3) Im Bereich von Ein- und Ausstiegsstellen muss der Gehsteig oder die Haltestelleninsel eine Mindesthöhe von 18 cm haben.