(1) Aus den technischen Unterlagen müssen die geplanten Lösungen und technischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Benutzbarkeit, die Zugänglichkeit und die Adaptierbarkeit hervorgehen.
(2) Liegt die Benutzbarkeit vor, müssen aus den Unterlagen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften betroffenen Baueinheiten und -teile samt dem Nachweis ihrer Vorschriftsmäßigkeit hervorgehen. Liegt die Zugänglichkeit vor, müssen in den Unterlagen die benutzbaren Bereiche aufscheinen. Die Adaptierbarkeit von Baueinheiten und -teilen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, aus denen die Elemente ersichtlich sind, die zu ersetzen oder einzubauen sind.
(3) Die technischen Unterlagen sind mit einem Bericht zu versehen, der folgende Angaben zu enthalten hat:
- Projektlösungen und eventuelle Arbeiten, die zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse vorgesehen sind,
- technische Maßnahmen betreffend Tragwerke und Anlagen,
- zu verwendende Baustoffe,
- Benutzbarkeitsgrad,
- vorgesehene Lösungen zur Adaptierung des Gebäudes,
- Detailangaben des Projekts, die nicht in graphischer Form dargestellt werden können.
(4) Werden andersartige Lösungen als die von dieser Verordnung vorgesehenen vorgeschlagen, so müssen die technischen Unterlagen und der Bericht durch die Erläuterung dieser Lösungen und der dadurch erzielbaren, gleichwertigen oder besseren Qualität ergänzt werden.
(5) Den Bauprojekten muss eine Erklärung des Planers bzw. der Planerin über die Übereinstimmung der technischen Unterlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung beigelegt werden.
(6) Werden andersartige Lösungen vorgeschlagen, ist die Erklärung durch die technischen Unterlagen und den Bericht laut Absatz 4 zu ergänzen.