Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die digital unterzeichnete elektronische Einhebungsanweisung kann nur dann annulliert werden, wenn der Schatzmeister bereits die betreffende Registrierung storniert hat.
(2) Die digital unterzeichnete elektronische Zahlungsanweisung kann nur dann annulliert werden, wenn der Schatzmeister die betreffende Auszahlung noch nicht getätigt hat.
(3) Die Personen, die für die Unterzeichnung der Anweisungen zuständig sind, können die Annullierung der Anweisung telematisch beim Schatzmeister beantragen, sofern zuvor eine blockweise Vormerkung vorgenommen wurde. Bezieht sich die blockweise Vormerkung auf eine bereits bezahlte Zahlungsanweisung, teilt der Schatzmeister die Nicht-Annullierbarkeit der Anweisung telematisch mit; in den anderen Fällen überprüft der Schatzmeister die Annullierbarkeit der elektronischen Anweisung und teilt diese dem Aussteller telematisch mit.