Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung der Anlagen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, ist die Hinterlegung einer Finanzgarantie zugunsten der Autonomen Provinz Bozen zur Abdeckung der durch die Tätigkeit entstandenen Umweltschäden.
(2) Die Finanzgarantie laut Absatz 1 wird in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherungspolizze gemäß Vordruck laut Anhang A) gestellt.
(3) Die Finanzgarantie gilt für die Dauer der Ermächtigung und für weitere sechs Monate.