(1) Für die Ersteintragung in das Landesverzeichnis sind im Handbuch laut Artikel 6 besondere Verfahren für die Verwendung von Daten vorgesehen, die die einzutragenden landwirtschaftlichen Unternehmen betreffen, über die die Landesverwaltung zum Zeitpunkt der Errichtung des Landesverzeichnisses verfügt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.