(1) Gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ordnet die Landesabteilung Landwirtschaft regelmäßig Stichprobenkontrollen an, bei denen der Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten überprüft wird. Sie kann dazu das Personal des Landesforstkorps einsetzen, das die Stichprobenkontrollen auch im Rahmen der Kontrollen durchführt, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums bei den Unternehmen vorzunehmen sind. 4)