Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2007, Nr. 14.
(1) Für die Anerkennung laut Artikel 2 und für die Gewährung der finanziellen Unterstützungen laut Artikel 3 muss die Satzung der Garantiegenossenschaft "Socialfidi" folgende Elemente beinhalten:
Die von den Buchstaben d), e), h), i) und j) vorgesehenen Elemente können auch im Rahmen einer internen Geschäftsordnung festgelegt werden.
(2) Falls zusätzlich zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen wird, ist auch diese von der Landesregierung zu genehmigen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.