Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juli 2004, Nr. 29.
(1) Verboten sind die Spiele, welche in der Tabelle der verbotenen Spiele angeführt sind, die als Beilage A Bestandteil dieses Dekretes bildet.
(2) Die von Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773, vorgesehenen Spielgeräte, für welche die Autonome Monopolverwaltung des Staates die Zulassungsbescheinigung erlässt, dürfen aufgestellt werden in: Gaststätten, Spielsälen, Wettannahmestellen und Badeanstalten.
(3) Die Tabelle der verbotenen Spiele ist nur in jenen Lokalen gut sichtbar auszuhängen, wo Spiele betrieben werden.