(1)Wer nicht im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, muss eine Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne und für die Wirkungen laut Artikel 3 dieser Verordnung ablegen.4)