In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2001, Nr. 741)
Verordnung über die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen mit staatlichem Charakter der Provinz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.

Art. 38 (Jahresabschlussrechnung) 15)

(1)Die Jahresabschlussrechnung umfasst die Finanzrechnung und die allgemeine Vermögensrechnung. Der Jahresabschlussrechnung werden beigelegt:

  1. die Verwaltungslage, die aufzeigt: den Kassenbestand oder Kassendefizit zu Beginn des Haushaltsjahres, die eingehobenen Beträge und jene, die in die laufende und in die Rückständegebarung eingezahlt wurden, den Kassenbestand oder Kassendefizit bei Haushaltsabschluss und den Verwaltungsüberschuss,
  2. das Verzeichnis der aktiven und passiven Rückstände mit Angabe des Rechtsgrundes der Forderung oder der Verbindlichkeit und deren Höhe,
  3. die Übersicht der Ausgaben für das verwaltungsexterne Personal und für die Werkverträge,
  4. die buchhalterische Rechnungslegung über die Projekte,
  5. eventuelle Rechnungslegungen über die Tätigkeiten laut den Artikeln 39 und 40. 15)

(2) In Bezug auf die im Haushalt laut Artikel 5 Absatz 1 enthaltene Einnahmen- und Ausgabenordnung umfasst die Finanzrechnung: die festgestellten, eingehobenen und einzuhebenden Einnahmen der laufenden Gebarung und die zweckgebundenen, bezahlten und zu zahlenden Ausgaben der laufenden Gebarung sowie die Gebarung der aktiven und der passiven Rückstände.

(3) Die allegemeine Vermögensrechnung gibt den Bestand der aktiven und passiven Vermögenselemente zu Beginn und am Ende der Haushaltsgebarung mit den entsprechenden Änderungen an sowie die Summe aller Forderungen und Verbindlichkeiten, die am Ende der Haushaltsgebarung bestehen.

(4) Die Ausgabenübersicht für das verwaltungsexterne Personal und für die Werkverträge, die mit der Abwicklung und der Durchführung der Projekte zusammenhängen, enthält die Anzahl des Personals und der Werkverträge, das Gesamtausmaß der Ausgabe und seine Gliederung in Bezug auf die geltenden Entlohnungsarten und die geschuldeten Beträge.

(5)Die Jahresabschlussrechnung wird vom Schulsekretär oder von der Schulsekretärin bis zum 31. Jänner des jeweils folgenden Jahres mit dem Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenkonten und der Feststellung der Aktiv- und Passivrückstände vorbereitet. Die Jahresabschlussrechnung wird vom Direktor oder der Direktorin dem Schulrat bis zum 30. April zur Beschlussfassung vorgelegt, und zwar zusammen mit einem vom Direktor oder der Direktorin in Zusammenarbeit mit dem Schulsekretär oder der Schulsekretärin erstellten ausführlichen Bericht, der die Entwicklung der Verwaltung der Schule und deren Ergebnisse in Bezug auf die vorgegebenen Ziele darlegt.15)

(6) Die festgestellten Rückstände laut Absatz 5 können vor Genehmigung der Jahresabschlussrechnung eingehoben oder flüssig gemacht werden.

(7) Die vom Schulrat beschlossene Jahresabschlussrechnung wird zusammen mit allen Anlagen und dem Bericht des Kontrollorgans bis 15. Mai dem zuständigen Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin zur Genehmigung übermittelt. 15)

(8) Falls der Schulrat die Jahresabschlussrechnung nicht innerhalb von 60 Tagen nach deren Vorlegung beschließt, teilt der Direktor oder die Direktorin dies dem Kontrollorgan und dem zuständigen Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin mit; letztgenannter oder letztgenannte ernennt einen Kommissar oder eine Kommissarin ad acta, der oder die entsprechend tätig wird. 15)

(9) Die Abschlussrechnung wird zusammen mit den Anlagen und dem Genehmigungsbeschluss bei den Akten der Schule aufbewahrt.

(10) Die Abschlussrechnung wird innerhalb von 15 Tagen ab Genehmigung seitens des Schulrates an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht und wenn möglich in der eigenen Web-Seite der Schule veröffentlicht.

15)
Der Titel des Art. 38 sowie die Absätze 1, 5, 7 und 8 des Art. 38 wurden so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 14. November 2008, Nr. 64.
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