Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Das Gesuch um Gewährung der Zulage ist beim zuständigen Sanitätsbetrieb einzureichen. Im Gesuch muss der Betroffene erklären:
(2) Dem Gesuch ist eine von der Universität der der Betroffene angehört, ausgestellte Bestätigung beizulegen, aus der die Anzahl der Prüfungen des gesamten Studienganges, bis zur Promotion, und die Anzahl der abgelegten Prüfungen hervorgehen.