Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.
(1) Tafelrechte und Koppelfischereirechte können nicht geteilt werden. Außerdem dürfen Seitenarme sowie Zuflüsse bis zu einer Länge von acht Kilometer vom Hauptgewässer nicht abgetrennt werden; bei dieser Bewertung werden die gemäß Artikel 5 ungeeigneten Gewässer nicht berücksichtigt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 können Eigenfischereirechte, die auf Fließgewässern lasten, geteilt werden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind: